IBG e.V.

Satzung

Satzung


§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

„Interessengemeinschaft Berghofer Gewerbetreibende e. V.“

und hat seinen Sitz in Dortmund

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck

Der Verein bezweckt die Zusammenführung der in seinem regionalen Umfeld auftretenden Unternehmer, die seine Mitgliedschaftsvoraussetzungen erfüllen. Zur Erfüllung dieses Zweckes dient er der Interessenvertretung seiner Mitglieder, namentlich bei Verhandlungen mit Behörden oder anderen Stellen. Zur Unterstützung der Gemeinschaftswerbung für den Stadtteil Berghofen gibt er die Zeitschrift „Berghofer Blick“ heraus. Schließlich übernimmt er die Planung und Koordinierung von Veranstaltungen und kann andere Vereine, Kirchen und Schulen in diese Planung einbinden oder beteiligt sich im Interesse seiner Mitglieder.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaflichen Zwecke und soll keine Gewinne erwirtschaften. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  




§ 3

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die in Berghofen oder in den unmittelbar angrenzenden Gebieten ihr Gewerbe ausüben oder freiberuflich tätig sind. Unmittelbar angrenzende Gebiete sind solche, die eine gemeinsame Grenze mit Berghofen haben. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung, mit welcher die Satzung anerkannt wird, beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Daneben bestet die Möglichkeit einer Ehrenmitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Austrittserklärung oder Ausschluss. Betriebe, die ihren Standort verlegen, bleiben auf Wunsch Mitglied.

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende erfolgen und muss bis zum 30. September schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden erklärt werden.

Ausgeschlossen werden kann, wer in schwerwiegender Weise gegen die gemeinsamen Interessen und Zwecke des Vereins verstösst oder seine Beitragspflicht (§ 4) nicht nachkommt. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung und deren Gründe werden dem Mitglied schiftlich mitgeteilt. Hiergegen kann es innerhalb eines Monats nach Datum der Entscheidung Beschwerde einlegen, über die bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird.



§ 4

Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.

Der Vorstand kann eine Sonderumlage erheben, die pro Jahr ¼ des Jahresbeitrages nicht übersteigen darf. Die Sonderumlage darf nur zur Finanzierung von besonderen Aktionen dienen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen worden sind.


§ 5

Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Für besondere Aktivitäten und Aufgaben kann der Vorstand die Bildung weiterer Gremien beschließen. 


§ 6

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter. Der Schriftführer und sein Stellvertreter sind gleichzeitig für die Pressearbeit zuständig. Dieser Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich und gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner gewählten Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes ein anderes Vorstandsmitglied die Geschäfte bis zur satzungsmäßigen Neuwahl.

Der Vorstand wird von der Mitgliederverswammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind und diese die Wahl angenommen haben.

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte.

Der Vorstand kann nur insgesamt von einer dazu einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung, die nur diesen Tagesordnungpunkt behandeln darf, mit zwei Drittel Mehrheit der anwwesenden Mitglieder abberufen werden. Der abberufene Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt und dieser die Wahl angenommen hat.

Der Vorstand fasst seine Vereinsbeschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einzuberufen sind, oder im schriftlichen Umlaufverfahren. Vorstandssitzungen sollten mindestens 2 x jährlich stattfinden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


§ 7

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich im ersten Halbjahr einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Nennung der Tagesordnungspunkte mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin.

Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin gegenüber dem 1. Vorsitzenden schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftlich begründetes Verlangen von mindestens 10 Mitgliedern durch den Vorstand einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig durch die erschienenen Mitglieder, wenn festgestellt worden ist, dass die Einladungen rechtzeitig an jedes Mitglied abgesendet worden ist, so dass mit einem fristgrechten Zugang zu rechnen war.

 

Die Mitgliederversammlung ist u. a. zuständig für

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes

c) Entgegennahme des Berichts des Kassenwarts

d) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

e) Entlastung des Vorstandes

f) Wahl und Abberufung des Vorstandes

g) Wahl von 2 Kassenprüfern

h) Satzungsänderungen

i) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge

j) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Die Mitgliederversammlung beschliesst die Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

Der Schriftführer fertigt über die Mitgliederversammlung ein Protokoll, welches von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 8

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 –Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung hat die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu entscheiden.

§ 9

Eintragung

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichrts Dortmund unter der Nr. VR 3221 eingetragen.

Dortmund-Berghofen, den 27. Oktober 1983

mit Satzungsänderung: Juni 1987